Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht in Hamburg: Hier für den Bereich: Unfallversicherung
Die Unfallversicherung in Hamburg
Allgemeines zur Unfallversicherung
Die Unfallversicherung deckt überwiegend Invaliditäts-Schäden nach einem Unfall ab. Erleidet der Versicherungsnehmer einen Unfall und bleibt ein Invaliditätsschaden zurück so erhält er eine Leistung aus dem Unfallversicherungsvertrag. Es gibt dazu noch weitere Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn man diese besonders vereinbart hat, so Krankenhaustagegelder, Genesungsgelder, Gelder für erforderliche kosmetische Operationen, Leistungen wenn man bei einem Unfall stirbt, Bergungskosten etc..
Die interessanteste und eigentlich die einzig sinnvolle Leistung der Unfallversicherung ist die Leistung für einen bleibenden Invaliditätsschaden. Die Höhe der Leistung bestimmt sich hier nicht danach, wie hoch die finanziellen Einbußen nach diesem Unfall für den Versicherungsnehmer sind sondern danach, welche Summe abgeschlossen wurde. Versicherungsnehmer können für den Verlust eines Daumens auch vereinbaren, dass sie dann 1.000.000 € erhalten. Das ist der Unterschied zur B Berufsunfähigkeitsversicherung, dort kann man maximal das als Rente erhalten, was man vorher auch verdient hat. Bei der Un-fallversicherung gibt es diese Beschränkung nicht.
Was ist ein Unfall?
Was ein Unfall ist hat der Gesetzgeber genau definiert. Trotzdem gibt es immer wieder Streit darüber, ob ein Unfall vorliegt oder ob die Gesundheitsbeschädigung durch eine Krankheit hervorgerufen wurde. Auch liegt es an den Versicherungsbedingungen zu definieren, ob zum Beispiel das Trinken von Gift ohne Absicht einen Unfall darstellt bzw. einem Unfall gleichgestellt wird (man tut so, als sei es ein Unfall). Dieses Problem tritt häufig bei Kindern auf, die zum Beispiel Medikamente für Erwachsene zu sich nehmen oder Putzmittel verschlucken oder gar Alkohol und dadurch eine erhebliche Gesundheits-beeinträchtigung mit Invaliditätsfolgen erleiden.
Was also Unfall ist muss im Einzelfall geprüft werden. Auch schwierig sind die Fälle, wo Versicherungsnehmer die Treppe hinunter fallen oder einen Autounfall verursachen und letztlich an einem Herzinfarkt sterben. War zuerst der Herzinfarkt da, der zum Unfall/Sturz führte oder kam erst der Sturz/Unfall und aufgrund des Sturzes bzw. des Unfalles kam es dann zum Herzinfarkt? Das sind komplizierte Fragen, die Sachverständige beantworten müssen. Als Leistung kann eine Rente vereinbart werden oder aber auch eine Einmalzahlung.
Progressionen und Mehrleistungsklauseln
Mit Abschluss der Unfallversicherung haben Sie in der Regel auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB) des Versicherers akzeptiert. Dort ist eine Gliedertaxe vorhanden, wo für fast jedes Körperteil ein bestimmter prozentualer Wert angegeben ist. Für einen Finger sind 5 % angegeben, für ein Bein 60 % usw. Die Prozentzahlen sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Wenn Sie nun in einem solchen Fall Ihr Bein durch einen, zum Beispiel Verkehrsunfall, verlieren, dann gelten sie als 60 % Invalide.
Verlieren sie beide Beine gelten Sie als 100 % Invalide, denn mehr als 100 % Invalidität kann nie eintreten. Wenn nun feststeht, dass sie 60 % Invalide sind muss geprüft werden, welche Versicherungssumme vereinbart ist. Danach bemisst sich dann der Leistungsanspruch.
Welche Leistung bekomme ich?
Es gibt Unfallversicherungen, wo keine so genannte Progression vereinbart ist und auch keine Mehrleistungsklauseln bei hoher Invalidität. Der Grundfall der Unfallversicherung ist so, dass je nach Grad der Invalidität der gleiche Prozentsatz der Versicherungssumme bezahlt wird. Wenn also eine Versicherungssumme von 100.000 € vereinbart ist und 60 % Invalide besteht, dann erhält man als Leistung 60.000 €.
Sie können auch eine progressive Staffel vereinbart haben, zum Beispiel 350 % Progressi-on. Das bedeutet, dass Sie für die ersten 25 % Ihrer Invalidität 25 % der Versicherungs-summe erhalten. In unserem Beispielfall 25.000 €. Für die nächsten 25 % Invalidität, nämlich die inzwischen 25% und 50 % liegenden 25% Invalidität, erhalten Sie den dreifachen Satz, also: 3 x 25 % ergibt 75 %. Addiert man die ersten 25 % (von 1%-25% Invalidität) hinzu kommen Sie auf 100 %. Sie würden also bei einer vereinbarten 350 % Progressionsstaffel bei einer Invalidität von 50 % 100 % der Versicherungssumme erhalten, im Beispielsfall 100.000 €.
Im Beispielsfall sind Sie aber 60 % Invalide, vereinbart ist dann in den Versicherungsbe-dingungen, dass Sie für den Invaliditätsteil, der 50 % übersteigt, den fünffachen Satz erhal-ten. Das bedeutet, dass Sie für die restlichen 10 % (der Teil zwischen 50 % und 60 % Inva-lidität) den fünffachen Satz erhalten, also 5 X 10% = 50 %. Sind Sie also 60 % Invalide erhalten Sie insgesamt bei einer 350-prozentigen Progressi-onsstaffel insgesamt 150 % der Versicherungssumme, in unserem Beispielsfall daher 150.000 €.
Bei der Mehrleistungsklauseln ist meist vereinbart, dass Sie bis zu einem Invaliditätsgrad von 90 % nur den einfachen Satz erhalten, wenn die Invalidität über 90 % beträgt erhalten Sie aber die doppelte Leistung.
Es gibt auch Progressionsstaffeln von 500 % und von 1000 %, die Versicherungswirtschaft ist überwiegend frei bei der Gestaltung ihrer Staffeln. Letztlich ist bei einem Vergleich der Prämien auch die jeweilige Versicherungssumme und insbesondere auch die Progressionsstaffel zu beachten und zu vergleichen, es gibt große Unterscheide.
Nach einem Unfall: Die ärztliche schriftliche Feststellung!
Sollten Sie einen Unfall erlitten haben oder zumindest der Meinung sein, dass es sich um einen Unfall handelt müssen Sie unverzüglich den Versicherer hierüber informieren. Sie müssen des Weiteren innerhalb von in der Regel 15 Monaten ärztlich schriftlich feststellen lassen, dass durch den Unfall wahrscheinlich eine Invalidität verbleibt. Sie müssen nicht alle Monate ausreizen. Ich würde sofort von einem Arzt diese schriftliche Feststellung verlangen, wenn sie den zutreffend ist. In den Versicherungsbedingungen gibt es eine Ausschlussfrist, die obiges Vorgehen erfordert.
Versäumen Sie diese Frist haben Sie keinen Leistungsanspruch mehr gegenüber Ihrem Unfallversicherer. Diese Frist ist daher unbedingt einzuhalten. Manche Versicherer verlängern die Frist in ihren Versicherungsbedingungen auf 18 Monate, manche auf 24 Monate. Lesen Sie sich hierzu ihren Vertrag genau durch oder lassen sie einfach die ärztliche schriftliche Feststellung möglichst umge-hend nachholen. Achten Sie darauf, dass der Arzt genau den Unfallhergang bezeichnet und fest stellt, dass genau durch diesen Unfall eine Invalidität wahrscheinlich ist.
Zusammenfassung der möglichen und häufigen Probleme mit dem Versicherer
Der Unfallversicherer macht überwiegend Probleme bei der Frage, ob überhaupt ein Unfall vorliegt. Dies wird oftmals von den Versicherern verneint. Dann gibt es Ausschlüsse in der Unfallversicherung, so zum Beispiel regelmäßig für Fallschirmspringen oder sportliche Veranstaltungen wie zum Beispiel Motocrossrennen. Auch Unfälle im Zusammenhang mit Alkohol sind meist schwierig (grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls). Teilweise wird unseren Mandanten vorgeworfen, sie hätten sich selbst verstümmelt, also vorsätzlich selbst die Invalidität herbei geführt.
Ist das Unfall-Problem gelöst kommen wir regelmäßig zu der Frage, wie hoch die Invalidität ist, die verblieben ist. Hierzu ist es oft erforderlich, Sachverständige zu befragen und wird man sich mit dem Versicherer nicht einig, muss in einem gerichtlichen Verfahren ein gerichtliches unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt werden, was den Invaliditätsgrad feststellen soll. Auch Vorinvaliditäten müssen berücksichtigt werden, was immer schwierig zu bewerten ist.
Urteile zum Versicherungsrecht und zur Unfallversicherung gibt es unter www.Versicherungsrecht-Urteile.de.
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